IHRE PRIVATE UNFALLVERSICHERUNG IN WIEN

Zwar gibt es eine gesetzliche Unfallversicherung, jedoch sind Sie erst mit einer privaten Versicherung vollständig versichert und geschützt. Denn ein Unfall passiert schneller, als man denkt und die Möglichkeit, dabei beispielweise eine schwere Behinderung zu erleiden, ist nicht zu unterschätzen. Sorgen Sie deshalb mit einer privaten Unfallversicherung rechtzeitig und zuverlässig vor.

  • Ihr Absicherung im Ernstfall

    Viele Menschen haben das Gefühl, dass „ihnen schon nichts passieren wird“. Trotzdem passieren tagtäglich kleinere und größere Unfälle, die nicht selten mit schweren und oftmals dauerhaften Folgen enden. Mit einer privaten Unfallversicherung können Sie sich vor Unfallfolgen und Invalidität schützen – und das bereits ab nur 5 Euro im Monat. Als Versicherungs-Spezialisten empfehlen wir Ihnen deshalb dringend eine private Unfallversicherung, denn mit der gesetzlichen Versicherung sind Sie nur bei einem Arbeitsunfall oder vor einer Berufskrankheit geschützt. Unfälle, die in der Freizeit passieren, werden nur von einer privaten Unfallversicherung gedeckt, diese Deckung gilt außerdem weltweit. Werden Sie auf Lebenszeit körperlich oder geistig beeinträchtigt, dann steht Ihnen eine Invaliditätsrente, die monatlich ausgezahlt wird, oder eine Einmalzahlung zu.

  • 2. Wir helfen Ihnen, Ihre Unfallversicherung zu finden

    Viele denken, dass eine private Unfallversicherung nicht nötig ist oder sich nicht lohnt, da es eine gesetzliche Unfallversicherung gibt. Dies ist jedoch ein weit verbreiteter Irrtum – vergessen Sie nicht, dass in der gesetzlichen Unfallversicherung nur Unfälle gedeckt sind, die im Rahmen der Ausübung Ihres Berufs passieren – nicht jedoch in Ihrer Freizeit! gut absichern in Wien ist Ihr Experte für Versicherungen und berät Sie gerne. Wir berücksichtigen Ihre persönlichen Risiken und finden so jene Unfallversicherung, die Ihren Bedürfnissen am besten entspricht. Unsere Spezialisten beraten Sie gerne ausführlich und nehmen sich ausreichend Zeit, Ihre Fragen zu beantworten. Gemeinsam finden wir die Unfallversicherung, die ideal für Sie ist.

Häufige Fragen und Antworten

Bei der dynamischen Unfallversicherung vereinbaren die Vertragsparteien planmäßige jährliche Erhöhungen der Versicherungssummen und des Beitrages. Hierfür gibt es verschiedene Modelle. Die jährliche Erhöhung kann sich an der Steigerung des Höchstbeitrages zur gesetzlichen Rentenversicherung orientieren. Es kann aber auch eine Erhöhung um einen festen Prozentsatz vereinbart werden.

Vor dem Erhöhungstermin erhalten die Versicherungsnehmer eine schriftliche Mitteilung über die Erhöhung. Jeder Erhöhung kann innerhalb bestimmter vereinbarter Fristen widersprochen werden. Darüber hinaus haben sowohl die Versicherungsnehmer als auch der Versicherer das Recht, die Vereinbarung für die gesamte Restlaufzeit des Vertrages zu widerrufen.

Bei dieser Sonderform der privaten Unfallversicherung besteht für die Versicherungsnehmer zusätzlich zu dem Versicherungsschutz bei Unfällen (Unfallversicherung) aus den Beiträgen ein garantierter Anspruch auf Rückzahlung zum vereinbarten Ablauftermin oder im Todesfall (Kapitalversicherung). Im Vergleich zu einer reinen Risikounfallversicherung sind die Beiträge höher und die Laufzeit länger. Die UBR wird nach Art der Lebensversicherung kalkuliert. Die Beiträge setzen sich aus drei Teilen zusammen: dem Risikoanteil (für die Deckung der Versicherungsfälle), dem Kostenanteil (für die Vertragseinrichtung und –verwaltung) sowie dem Sparanteil (wird verzinst und dient der Sicherstellung des Rückzahlungsanspruchs).

Der Rückzahlungsanspruch entspricht i.d.R. dem gezahlten Beitrag ohne Versicherungssteuer und Teilzahlungszuschläge. Den Rückzahlungsanspruch pro Jahr der Beitragszahlung weist der Versicherer sowohl im Antrag als auch im Versicherungsschein aus. Er ist insbesondere in den ersten Jahren der Versicherung wesentlich niedriger als die Summe der bis dahin aufgewendeten Beiträge.

Die Kinder-Unfallversicherung ist eine Sonderform der privaten Unfallversicherung. Sie wird in der Regel von den Erziehungsberechtigten als Versicherungsnehmern für das Kind als im Versicherungsfall begünstigte Person abgeschlossen. Die Kinder-Unfallversicherung bietet den in den Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen geregelten Versicherungsschutz, enthält darüber hinaus aber noch einige besondere Regelungen für Kinder. So sind in der Regel für Kinder bis zum zehnten Lebensjahr Vergiftungen durch versehentliche Einnahme von schädlichen Stoffen (mit Ausnahme von Nahrungsmittelvergiftungen) in den Versicherungsschutz eingeschlossen. Zudem wird die Versicherung üblicherweise bei Tod des Versicherungsnehmers beitragsfrei weitergeführt, sofern dieser bei Beginn der Versicherung das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte. Die Anwendung des (in der Regel) günstigeren Tarifs für Kinder endet mit Ablauf des Versicherungsjahres, in dem das versicherte Kind das 18. Lebensjahr vollendet. Danach ist der Tarifbeitrag für Erwachsene zu zahlen.

Einige Versicherer bieten als Ergänzung zur Kinder-Unfallversicherung auch Versicherungsschutz für bleibende Schäden, die bei Kindern durch Krankheiten entstehen (Kinder-Invaliditätsversicherung).

In der privaten Unfallversicherung liegt eine Invalidität vor, wenn die körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit der versicherten Person unfallbedingt dauerhaft beeinträchtigt ist. Von einer dauerhaften Beeinträchtigung ist auszugehen, wenn sie voraussichtlich länger als drei Jahre bestehen wird und eine Änderung des Zustandes nicht erwartet werden kann.

Nach den derzeit gebräuchlichen Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen müssen folgende formelle Voraussetzungen für einen Anspruch auf Invaliditätsentschädigung beachtet werden:

  1. Die Invalidität muss innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten sein.
  2. Die Invalidität muss innerhalb von 15 Monaten nach dem Unfall ärztlich festgestellt und geltend gemacht sein.

In den Versicherungsbedingungen können aber auch hiervon abweichende Fristen vereinbart sein.

Die Vertragsbedingungen der meisten Unfallversicherer enthalten die Bestimmung, dass dauernd pflegebedürftige Personen sowie geistig oder psychisch Erkrankte nicht versicherbar sind. Diese Regelung soll die Versicherungsnehmer in erster Linie davor schützen, Beiträge ohne sinnvollen Versicherungsschutz zahlen zu müssen. Hintergrund ist, dass die jedem Unfallversicherungsvertrag zugrunde liegenden Bedingungen Regelungen enthalten, die den Versicherer berechtigen, Personen mit Vorerkrankungen Leistungen unter bestimmten Voraussetzungen ganz oder teilweise zu versagen. Gesundheitsschädigungen sind nämlich in der Unfallversicherung nur insoweit vom Versicherungsschutz umfasst, als sie durch ein Unfallereignis hervorgerufen werden. Der Unfallversicherer ist also grundsätzlich für die Folgen eines Unfallereignisses leistungspflichtig, nicht jedoch für bereits vorliegende Krankheiten oder Gebrechen. Personen, die wegen ihres Gesundheitszustandes keine oder nur gekürzte Leistungen aus der Unfallversicherung erhalten können, sollen aber auch nicht beitragspflichtig sein. Die betroffenen Personen sollen also vor Beitragsverpflichtungen ohne Anspruch auf adäquate Gegenleistung geschützt werden.

Bei der Unfallversicherung handelt es sich um eine Summenversicherung. Eine Überversicherung kann bei Summenversicherungen nicht entstehen. Es ist also grundsätzlich möglich, mehrere Verträge nebeneinander abzuschließen.

Sie haben aber gemäß § 8 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) die Möglichkeit, sich von den Verträgen wieder kurzfristig zu lösen, indem Sie Ihr Widerrufsrecht ausüben. Der Widerruf ist schriftlich innerhalb einer Frist von 14 Tagen gegenüber dem Versicherer zu erklären. Eine Begründung des Widerrufs ist nicht erforderlich und zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Die Widerrufsfrist läuft ab dem Zeitpunkt, an dem der Versicherungsnehmer vom Versicherer den Versicherungsschein und die Vertragsbedingungen (einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen) erhalten hat und der Versicherer diesen über das Widerrufsrecht und dessen Rechtsfolgen (§ 9 VVG) schriftlich belehrt hat.

Nein, die Unfallversicherung ist eine Summenversicherung. Es können in diesem Bereich durchaus mehrere Verträge abgeschlossen werden. Im Schadenfalle erhalten Sie aus allen Verträgen dann die vereinbarte Leistung. Sie müssen jedoch die Versicherer über das Bestehen des anderen Vertrages bzw. der anderen Verträge informieren, um Ihren Versicherungsschutz nicht zu gefährden.

Nein, denn in der privaten Unfallversicherung gilt der Grundsatz der Vertragsfreiheit. Der Versicherer ist nicht verpflichtet, einer von Ihnen gewünschten Änderung eines bestehenden Vertrages zuzustimmen. Es liegt allein im Ermessen des Unternehmens, ob und wenn ja unter welchen Voraussetzungen es Änderungsanträgen stattgibt.

Jedes Unternehmen kann in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen die Gliedertaxe eigenständig festlegen.

Nein, eine außerordentliche Kündigungsmöglichkeit wegen Arbeitslosigkeit besteht nicht.

Versicherungsnehmer und Versicherer können den Versicherungsvertrag nach einem Schadensfall kündigen. Hierbei handelt es sich um eine sogenannte außerordentliche Kündigung. Die unverbindlichen Musterbedingungen des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) bestimmen in Nr. 10 der Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen (AUB 2014), in welcher Art und Weise eine Kündigung nach dem Versicherungsfall möglich ist. Die meisten Versicherer übernehmen die Musterbedingungen des GDV unverändert in ihr eigenes Bedingungswerk. Jedoch besteht für die Versicherer auch die Möglichkeit, hiervon abweichende Regelungen zu treffen. Eine generalisierende Antwort auf die oben gestellte Frage ist daher nicht möglich. Denn es kommt stets auf die in Ihrem Fall konkret getroffenen Vereinbarungen mit Ihrem Versicherer an. Bitte schauen Sie daher in dem Ihnen vom Versicherer zugeleiteten Bedingungswerk nach.

Dort finden Sie auch eine Bestimmung über die Höhe der von Ihnen im Falle einer vorzeitigen Vertragsbeendigung zu entrichtenden Versicherungsprämie. Diese konkretisiert die in § 39 VVG normierten allgemeinen Vorgaben.