Gebäudeversicherung

Mit einer Gebäudeversicherung schützen sich Hausbesitzer und Besitzer von Gewerbeimmobilien vor den finanziellen Schäden, die durch Feuer, Sturm und Hagel sowie Leitungswasser entstanden sind (inkl. Folgeschäden).
Für die Reparatur oder den Wiederaufbau stark beschädigter, oder zerstörter Gebäude fallen meist enorme Kosten an, die vom Eigentümer des Gebäudes zu begleichen sind. Da hier neben dem allfälligen Schaden auch versteckte Folgeschäden unentdeckt weiter existieren, und so Schaden an der Bausubstanz anrichten können, ist das Kostenpotential eines solchen Schadens oft viel höher, als auf den ersten Blick vermutet. Dieser Umstand hat verheerende Folgen auf die wirtschaftliche Rentabilität einer Immobilie und kann im schlimmsten Falle – zum Beispiel bei unzureichendem Eigenkapital – die persönliche Existenz gefährden. Gewerbe- und Wohnimmobilien sollten daher mit der passenden Gebäudeversicherung optimal abgesichert werden, um die Kosten im Schadensfall in Grenzen zu halten und kalkulierbar zu machen.
Der Versicherungsschutz einer Gebäudeversicherung umfasst sowohl das Bauwerk an sich als auch die Einbauten wie etwa eine Einbauküche und ein Fahrstuhl sowie auch die Terrasse. Ebenfalls versichert sind fest installierte Anbauteile wie zum Beispiel der Postkasten.
Ob weitere Gebäude oder auch eine eventuell vorhandene Solaranlage im Versicherungsschutz enthalten sind, unterscheidet sich von Tarif zu Tarif. Bei bereits bestehenden Polizzen lässt sich der Versicherungsumfang durch zusätzliche Leistungsbausteine erweitern.

 Gerne beraten wir Sie, um die beste Lösung für Ihre Situation zu finden und Ihre Immobilie bestmöglich abzusichern.

  • Die Kosten einer Wohngebäudeversicherung werden von vielen Faktoren beeinflusst.

  • Zu den Kostenfaktoren zählen neben den versicherten Leistungen und der Versicherungssumme, vor allem Wert, Alter und Bauweise des Gebäudes sowie der Standort und die Wohnfläche.

  • Je nach Standort und den damit verbundenen Risiken sollten Immobilienbesitzer den Versicherungsschutz um eine Elementarversicherung erweitern.

  • Als Vermieter können Sie die Kosten der Wohngebäudeversicherung über die Nebenkosten auf die Mieter umlegen und steuerlich geltend machen.

  • Für Neubauten gewähren die Versicherer häufig attraktive Rabatte.

  • Bei der Absicherung von Firmengebäuden (z.B.: die Bürogebäudeversicherung) existieren noch eine Vielzahl weiterer Deckungsbereiche, zu der etwa Schäden an der Elektronik oder Maschinenbruch zählen.

Je nach vereinbarter Tarifvariante – bietet die Gebäudeversicherung tatsächlich Schutz:

Brände durch direkten Blitzschlag

Brände durch indirekten Blitzschlag

Schäden durch Explosionen

Folgeschäden durch Löscharbeiten

Schäden durch Stürme

Schäden durch Erdrutsch oder Steinschlag

Hochwasserschäden

Wasserschäden, die durch wasserführende Anlagen und Maschinen hervorgerufen wurden

Frostschäden

Schäden durch auslaufendes Heizöl

Schäden durch Schneedruck, Lawinen und Hagel

Die Haftpflicht deckt Schadenersatzforderungen gegen den Grundstückeigener ab

Eine gute Immobilienversicherung ist ein wichtiger Baustein, um Immobilienvermögen langfristig zu sichern und Haftpflichtrisiken abzudecken. Wie eine gute Immobilienversicherung aussieht und welcher Versicherungsschutz dabei für Sie wichtig ist, erfahren Sie gerne von uns.

Fragen und Antworten

In einer gleitenden Neuwertversicherung passen sich die Versicherungssumme und auch die Prämie der jährlich vom Statistischen Bundesamt ermittelten Preisentwicklung im Bauwesen an. Aufgrund dieser Anpassung verzichtet der Versicherer bei Abschluss einer gleitenden Neuwertversicherung auf die Einrede einer Unterversicherung. Hierdurch besteht zu jeder Zeit ausreichender Versicherungsschutz. Voraussetzung ist, dass die Versicherungssumme bei Abschluss des Versicherungsvertrages richtig ermittelt wurde und seitdem keine wertsteigernden baulichen Veränderungen vorgenommen wurden. Dagegen kann es bei der Neuwertversicherung aufgrund der fehlenden automatischen Anpassung der Versicherungssumme zu einer Unterversicherung kommen, nämlich dann, wenn die vereinbarte Versicherungssumme zur Wiederherstellung des Gebäudes nicht mehr ausreicht.
Hinweis: Der Versicherungsumfang weicht je nach Versicherungsunternehmen ab.

Im Falle der Veräußerung („Eigentümerwechsel“) besteht in der Gebäudeversicherung neben dem ordentlichen auch ein außerordentliches Kündigungsrecht.

Hiernach können sowohl der Versicherer als auch der Erwerber (aber nicht der Veräußerer!) den Vertrag außerordentlich kündigen. Der Versicherer muss hiervon innerhalb eines Monats ab Kenntnis von der Veräußerung Gebrauch machen (die Mitteilung von der Übertragung genügt). Dagegen kann der Erwerber den Vertrag erst nach Erwerb (Eigentumsumschreibung im Grundbuch) unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.

Hat der Hypothekengläubiger bei Ihrem Versicherer seine Hypothek angemeldet und besteht diese noch, ist für die Wirksamkeit der Kündigung des Vertrages zur Gebäudefeuersicherung durch den Versicherungsnehmer grundsätzlich die Zustimmung des Hypothekengläubigers erforderlich. Diese muss dem Versicherer spätestens einen Monat vor Ablauf des Versicherungsvertrages zugegangen sein.

Diese Regelung gilt nicht, wenn der Vertrag vom Versicherungsnehmer nach einem Schadenfall oder nach Veräußerung des versicherten Objekts durch den Erwerber gekündigt wird.

Die Frage, ob der Haushalt- oder der Wohngebäudeversicherer für Schäden an fest eingebauten Gegenständen (Einbauküche, verklebter Teppichboden) zuständig ist, kann nicht pauschal beantwortet werden. Hier kann von Bedeutung sein, ob maschinell vorgefertigte Teile verwandt wurden, mit welchem Aufwand die Gegenstände eingebaut wurden, wer (Mieter oder Vermieter) diese eingebracht hat etc. Im Streitfall empfiehlt es sich, eine rechtliche Beratung in Anspruch zu nehmen.

Versicherungsnehmer und Versicherer können den Versicherungsvertrag nach einem Schadenfall unter bestimmten Voraussetzungen außerordentlich kündigen. Die Versicherer haben jedoch die Möglichkeit, hiervon abweichende Regelungen in ihren allgemeinen Versicherungsbedingungen zu vereinbaren. Eine allgemein gültige Antwort ist daher nicht möglich. Vielmehr ist es erforderlich, dass Sie in die Ihrem Vertrag zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen Einsicht nehmen.